Transporter mit oder ohne Fahrer mieten. Rückfahrkamera. 3-Sitz.
15 €
Beschreibung
❗️Schnell und unkompliziert mieten. Kaution entfällt.❗️
Herzlich Willkommen bei Hano-Dienstleistung.
Hier haben Sie die Möglichkeit einen Transporter mit oder ohne Fahrer zu mieten.
Unsere Transporter sind alle Verkehrssicher und werden regelmäßig gewartet!
Gerne können Sie Ihren Wunsch- oder alternativ Termin auch über WhatsApp senden.
Wir bearbeiten Ihre Anfrage schnellstmöglich.
Hier noch einmal zu der Preisliste:
- Stundentarif // (Mindestbuchung 2 Stunden)
Montag -Sonntag 15€/h
- Tagestarif:
So-Fr. (09-21.00Uhr) 89€
Samstag (09.00-21.00Uhr) 119€
Der Transporter ist sehr sparsam im Verbrauch, ist ein 3-Sitzer und ist mit einer Rückfahrkamera ausgestattet.
Durch die 1,90m Höhe ist das Be-/ und Entladen sehr praktisch und bequem.
Die Ladefläche ist 2.80m-3.20m lang und da passt schon einiges rein.
Sie erhalten ein vollgetanktes Fahrzeug dass bei der Übergabe wieder vollgetankt werden muss.
Tankbeleg bei der Übergabe bitte vorzeigen!
- Vermietung mit Fahrer auch möglich (Preis auf Anfrage)
- Maße der Ladefläche: 320x160x190 cm
- 3 Tonnen Gesamtgewicht.
- 1 Tonne Zuladung.
Zusätzlich vermieten wir auch einen Autotrailer/Plattformanhänger und einen Planenanhänger.
MIETBEDINGUNGEN:
- Mindestalter des Fahrers 19 Jahre alt
- gültiger Führerschein seit mindestens 1 Jahr.
- Personalausweis mit gültiger Wohnanschrift
in Deutschland.
DAS TELEFON IST AUCH AM WOCHENENDE, SOWIE AN SONN- & FEIERTAGEN BESETZT...AUCH PER WHATS APP UNTER
Tel.0176 21892392
KEINE Kreditkarte notwendig - Zahlung bei Abholung in Bar.
Hier nochmal zu unseren weiteren Leistungen:
☑️Haushaltsauflösungen/Entrümpelungen
☑️Kleinumzüge
☑️Transporte jeglicher Art
☑️Kostenübernahme vom Jobcenter für Sozialhilfeempfänger
☑️Transporter inklusive Fahrer und/oder Helfer
☑️Anhänger Vermietung
☑️Transporter Vermietung
Mit freundlichen Grüßen Hano-Dienstleistung!
Rechtliche Angaben
HANO-Dienstleistung
Kein Ladengeschäft - nur telefonischer oder schriftlicher Kontakt
Am Eichbaum 3
38229 Salzgitter
Tel. +49 176 21892392
E-Mail: service@hanodienstleistung.de
Geschäftsführer: Herr Enver Tahiri
Datenschutz:
Ihre übermittelte Daten werden einschließlich Ihrer Kontaktdaten gespeichert, um Ihre Anfrage bearbeiten zu können oder um für Anschlussfragen bereitzustehen. Eine Weitergabe dieser Daten findet ohne Ihre Einwilligung nicht statt.
Die Verarbeitung Ihrer eingegebenen Daten erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Einwilligung. Ein Widerruf Ihrer bereits erteilten Einwilligung ist jederzeit möglich. Für den Widerruf genügt eine formlose Mitteilung per E-Mail. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitungsvorgänge bleibt vom Widerruf unberührt.
Die übermittelte Daten verbleiben bei uns, bis Sie uns zur Löschung auffordern, Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen oder keine Notwendigkeit der Datenspeicherung mehr besteht. Zwingende gesetzliche Bestimmungen – insbesondere Aufbewahrungsfristen – bleiben unberührt.
AGB
1. Parteien
Vermieter ist die Firma Hano-Dienstleistung mit Sitz in Salzgitter. Mieter ist die jeweilige im Mietvertrag eingetragene natürliche oder juristische Person, die ein Fahrzeug des Vermieters mietet.
2. Pflichten des Mieters
2.1. Nutzungsbeschränkungen:
Es ist untersagt, das Fahrzeug zu benutzen:
2.1.1. Zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen
2.1.2. Für Rennen, Schleuderkurse, Fahr-Lehrgänge oder ähnliches sowie als Fahrschulwagen;
2.1.3. Als Abschleppwagen, Zugfahrzeug oder zum Anstoßen;
2.1.4. Unter Angabe von falschen Personalien wie Alter, Name, Adresse etc.;
2.1.5. Unter Einfluss von Alkohol, Drogen, Medikamenten und Aufputschmitteln;
2.1.6. In überladenem oder verkehrsuntüchtigem Zustand;
2.1.7. Zur Durchfahrt von Flussbetten oder ähnlichem (insbesondere in Fällen von Fahrzeugen mit 4×4 Antrieb);
2.1.8. Zum gewerblichen Gebrauch, insbesondere zum entgeltlichen Transport von Personen oder Waren und zur Weitervermietung;
2.1.9. Zum Transport von entzündlichen, explosiven, giftigen oder gefährlichen Stoffen
2.2. Unterhalt: Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig zu fahren sowie die Niveaustände für Öl und Wasser sowie Reifendruck regelmäßig zu überprüfen.
2.3. Der Mieter hat das Fahrzeug mit allem Zubehör in einwandfreiem und unbeschädigtem Zustand übernommen. Alle eventuellen Mängel sind vor Fahrzeugübernahme vom Mieter anzuzeigen und schriftlich im Vertrag festzuhalten.
2.4. Reparaturen: Reparaturen während der Miete sollen immer von dem Vermieter ausgeführt werden.
3. Nichtübernahme des Fahrzeuges
Übernimmt der Mieter, gleichgültig aus welchen Gründen, das Fahrzeug an dem vereinbarten Termin von dem Vermieter nicht oder tritt seine Tour nicht an, ist der Mieter ohne Weiteres sofort verpflichtet, dem Vermieter pro nicht übernommenem Fahrzeug eine Ausfallpauschale von EUR 89 pro Tag zu bezahlen.
4. Umbuchung/Rücktritt.
Achtundvierzig (48) Stunden vor Mietantritt (übernahme des Fahrzeugs) ist kein Rücktritt möglich und es sind hundert Prozent (100%) des Mietbetrages fällig und zu berechnen. Sieben (7) Tage vor Mietantritt ist ein Rücktritt mit fünfzig Prozent (50%) des Mietbetrages fällig und zu berechnen. Zehn (10) Tage vor Mietantritt ist der Rücktritt mit dreißig Prozent (30%) des Mietbetrages fällig und zu berechnen.
Elf (11)Tage vor Mietantritt kann der Mieter eine kostenlose Umbuchung vornehmen.
5. Voraussetzung in der Person des Mieters / Zusatzfahrers
5.1. Der Vermieter behält sich vor, unabhängig von den untenstehend definierten Anforderungen auf eine Vermietung ohne Angaben von Gründen zu verzichten oder ebendiese wahrzunehmen.
5.2. Gültige Führerausweise ausgestellt in Nicht-EU-Staaten werden einem deutschen Führerausweis gleichgestellt, wenn a.) Im vorzulegenden Pass des Mieters kein Visum eingetragen ist; b.) Der Mieter ein Visum im vorzulegenden Pass hat und zum Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeuges noch nicht länger als 6 Monate in Europa ist;
5.3. Für Führerausweise, deren Schriften in Deutschland nicht gelesen werde können, ist zusätzlich ein internationaler Führerausweis nötig.
5.4. Sollte der Mieter eine der Voraussetzungen gemäß Ziff. 5 bei Vertragsabschluss oder Mietantritt nicht oder nicht mehr erfüllen, ist der Vermieter berechtigt, ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten und die Übergabe des Fahrzeuges zu verweigern. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Mieter bei der Reservierung/Buchung falsche Angaben (z.B. bezüglich seines Alters) gemacht hat. Der Vermieter behält sich in jedem Fall vor, sich aus dem bereits geleisteten Mietzins für die entstandenen Aufwendungen schadlos zu halten (vgl. auch Ziff. 3).
5.5. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter gefahren werden. Wurden bei Reservierung/Buchung ein oder mehrere Zusatzfahrer vereinbart, so müssen auch diese Voraussetzungen gemäß Ziff. 5 erfüllen. Sollten der oder die Zusatzfahrer eine dieser Voraussetzungen gemäß Ziff. 5 nicht mehr erfüllen, ist keiner dieser Zusatzfahrer berechtigt, das gemietete Fahrzeug zu führen. Das Mietverhältnis bleibt davon ansonsten unberührt. Der Mieter ist in diesem Fall weder berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, noch den für den Zusatzfahrer geleisteten Zusatzbetrag von dem Vermieter zurückzufordern.
5.6. Der Vermieter behält sich vor, ohne Angabe von Gründen auf eine Übergabe zu verzichten, insbesondere wenn Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Fahrers und/oder Mieters bestehen. Eine Nichtübergabe wird gemäß Ziffer 3 behandelt.
6. Fahrzeugübergabe / Mietantritt
6.1.Der Mieter ist verpflichtet, bei Buchungsbestätigung des Fahrzeuges folgende Dokumente als Kopie dem Vermieter zu übersenden und bei Übernahme im Original vorzuweisen. a.)Einen gültigen Führerausweis und unter Umständen einen internationalen Führerausweis (vgl. Ziff. 5); b.) Einen mindestens drei Monate über das Ende des Mietverhältnisses hinaus gültigen Reisepass oder einen Personalausweis eines EU-Landes.
6.2. Fahrzeuge werden dem Mieter in betriebssicherem Zustand vollgetankt übergeben. Der Mieter hat sich anlässlich des Mietantritts von der Richtigkeit des von dem Vermieter angegebenen Kilometerstandes und des Tankstandes des Fahrzeuges sowie von der vollständigen und korrekten Eintragung bezüglich Unfall und sonstiger Schäden auf dem Übergabeprotokoll bzw. auf den Mietvertrag sowie dem Fehlen sonstiger Mängel (unter anderem das Fehlen von Fahrzeugpapieren, Versicherungsausweis, Werkzeug, Reserverad, Warndreieck und Verbandskasten und sonstigem Zubehör etc.) zu überzeugen und Differenzen des Vermieters vor Ort sofort mitzuteilen.
7. Mietpreis
7.1. Als Mietpreis gilt grundsätzlich der bei Vertragsabschluss vereinbarte Tarif.
7.2. Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Ist das Fahrzeug bei der Rückgabe nicht vollgetankt, erfolgt die Abrechnung der Nachbetankung zum durchschnittlichen Marktpreis für Treibstoffe zuzüglich einer Betankungsgebühr von EUR 80
8. Beschränkte Haftung des Vermieters
8.1. Jede Haftung des Vermieters gegenüber dem Mieter und allfälligen Zusatzfahrern für jede Art von vertragliche und/oder außervertraglichen Personen und/oder Sachschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen, einschließlich der Haftung für mittelbare und/oder indirekte Schäden, für entgangenen Gewinn, Mängelfolgeschäden, Verspätungsschäden, verpasste Anschlüsse und Gelegenheiten zum Geschäftsabschluss etc.
8.2. Der Vermieter haftet nicht für Schäden im Sinne von Ziffer 8.1 hiervor, welche durch ihre Hilfspersonen verursacht wurden.
8.3. Tritt ein Schaden am Mietfahrzeug auf, an welchem der Mieter unbeteiligt (Bsp. Motorschaden oder Technischer Defekt etc.) ist, jedoch die weitere Nutzung des Fahrzeuges verunmöglicht wird, ist der Vermieter nicht verpflichtet einen Ersatzwagen zu stellen. Die Miete ist bis zum Zeitpunkt des Schadens geschuldet.
9. Sorgfalts und Anzeigepflichten des Mieters
Im Falle eines Unfalles, Diebstahls, Brandes, Wildschadens oder sonstigen Schäden am Fahrzeug hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich zu verständigen und alles zu tun, was zu Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens nötig und dienlich ist. Er hat dem Vermieter einen Bericht in dem insbesondere Namen und Anschrift sämtlicher Unfallbeteiligten sowie der Zeugen und die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge festgehalten sind vorzulegen. Insbesondere hat er bei jedem Unfall sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Das gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Verweigert die Polizei die Unfallaufnahme, hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Dem Mieter ist es untersagt, einen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen, es sei denn die Verweigerung der Anerkennung oder Befriedigung durch den Mieter wäre nach den Umständen offensichtlich grob unbillig.
9.1. Verkehrsregelverstöße: Der Mieter bzw. Zusatzfahrer sind für alle mit dem gemieteten Fahrzeug verursachten Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz, namentlich gegen das Straßenverkehrsgesetz, ausschließlich und vollumfänglich selbst haftbar. Der Vermieter ist als Halter des gemieteten Fahrzeuges gesetzlich verpflichtet, bei Verkehrsverstößen die Personendaten des Fahrzeuglenkers bzw. mieters an die Behörden zu melden.
9.2. Bei Diebstahl oder Beschädigung des Fahrzeuges sind unverzüglich alle erforderlichen polizeilichen Feststellungen vom Mieter/Benutzer zu veranlassen. Weiterhin ist der Mieter verpflichtet seiner Auskunftspflicht gegenüber der Versicherung so schnell wie möglich und in vollem Umfange nachzukommen.
9.3. Ist das Fahrzeug defekt erfolgt die Reparatur, sofern es sich nicht um Bagatellschäden handelt deren Schadenssumme 50,00 EUR nicht überschreitet, in Absprache mit dem Vermieter/Überlasser, der auch die Werkstatt auswählt.
10. Fahrten ins Ausland und Einreisebeschränkungen
10.1. Je nach Fahrzeugkategorie ist eine Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen für bestimmte Länder untersagt. Eine Auflistung der Länder, in denen die jeweiligen Fahrzeugkategorien nicht genutzt werden dürfen, kann vor der Reservierung schriftlich angefragt werden. Es ist verboten, das Fahrzeug auf Binnengewässern oder dem Meer auf einer Fähre zu transportieren. Bei Verstoß gegen die Bedingung für Fahrten ins Ausland oder betreffend Benützung von Fähren verlieren sämtliche Versicherungen ihre Gültigkeit. Aus Sicherheitsgründen sind die Fahrzeuge mit einem GPS-Tracking ausgerüstet. Somit hat der Vermieter jederzeit Einsicht in den Standort des Fahrzeuges und bei Akutem Missbrauch oder dessen Verdacht das Fahrzeug außer Betrieb setzen.
10.2. Erhält der Mieter bei Übernahme des Fahrzeuges von dem Vermieter spezielle Weisungen oder Auflagen betreffend Zoll, Zollmeldepflichten und/oder Verhalten bei Grenzübertritten oder bzgl. Rückgabeort, so hat der Mieter diese strikt zu befolgen. Ist es dem Mieter aus irgendeinem Grund nicht möglich, die erhaltenen Weisungen zu befolgen, so hat er dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Sollte der Mieter gegen diese Bestimmungen verstoßen, wird er dem Vermieter den ihm daraus entstehenden Schaden ersatzpflichtig, insbesondere für Zölle, Einfuhrabgaben und Bussen.
11. Haftung und Versicherung
11.1. Haftung des Mieters gegenüber des Vermieters: Unabhängig von der Vereinbarung einer allfälligen Haftungsbeschränkung haftet der Mieter für über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehenden Verschleiß und für alle Schäden als Folge von vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verhalten (beinhaltet die Abschaltung des ASR, ESP, Launch-Button, etc.).
Für Schäden oder Unfallschäden am Fahrzeug sowie Verlust/Diebstahl des Fahrzeugs oder Anhänger haftet der Mieter. Die Fahrzeuge sind nur Haftpflicht versichert!
Bei einen Schaden oder einen Unfallschaden an anderen Fahrzeugen,Gegenständen oder Objekten zahlt der Mieter eine Gebühr je nach Schaden bis zum 1500€.
11.2. Haftung bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte: Bei Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten hat sich der Mieter dessen Verhalten als sein eigenes anrechnen zu lassen und wird gegenüber dem Vermieter für daraus entstehende Schäden vollumfänglich haftpflichtig.
11.3. Umfang der Haftung: Die Schadenersatzpflicht des Mieters umfasst neben dem tatsächlichen Schaden (z.B. Fahrzeugwert bzw. Reparaturkosten, Wertminderung infolge Schadens, Transport, Haftpflicht-Selbstbehalt und Bonusverlust) die Kosten eines Gutachtens und eine Bearbeitungspauschale von EUR 300. Der Vermieter ist berechtigt, im Schadenfall bis vierundzwanzig (24) Stunden nach Beendigung des Mietvertrages Schadenursache, Umfang und Bezifferung des Schadens durch einen Fachgutachter auf Kosten des Mieters feststellen zu lassen. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die Feststellung und die Schadensbezifferung eines solchen Gutachtens mit für ihn bindender Wirkung der Schadensregulierung zugrunde gelegt werden. Ist das Fahrzeug als Folge eines Schadenfalls für den Vermieter nicht nutzbar, so kann sie für die Dauer der Reparatur den Nutzungsausfall zu den mit dem Mieter vereinbarten pauschalen Tagesansätzen in Rechnung stellen. Bei einem Totalschaden wird ein Nutzungsausfall von einer Woche pauschal in Rechnung gestellt.
11.4. Bei Diebstahl oder Beschädigung des Fahrzeuges sind die Mietausfallkosten für die Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung vom Mieter zu erstatten. Diese betragen pauschalisiert ohne weiteren Nachweis 50% des jeweiligen Grundmietpreises pro Tag. Einen darüberhinausgehenden Schaden hat der Mieter nur bei konkretem Nachweis zu ersetzen.
12. Rückgabe des Fahrzeuges
12.1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug und alle Fahrzeugschlüssel, sowie die bei Mietbeginn ausgehändigten Fahrzeugdokumente oder Zubehör im gleichen Zustand wie bei der Übernahme, gemäß den im Mietvertrag festgehaltenen Angaben betreffend Ort, Datum und Zeit der Rückgabe, bzw. bei vorzeitiger Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund auf Verlangen dem Vermieter zu einem früheren Zeitpunkt zurückzugeben.
12.2. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen oder sich auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die gegebenenfalls zusätzliche Inanspruchnahme des Mietvertrages zu berechnen.
12.3. Gerät der Mieter mit der Rückgabe um mehr als 30 Minuten in Verzug, ist unbeschadet einer weiteren Haftung, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung von einer Tagesmiete pro angerissenem Tag laut Preisliste der Firma Hano-Dienstleistung zu entrichten. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Mietzinsen länger als zehn (10) Tage im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann oder möchte. Bei Vorliegen strafrechtliche Sachverhalt kann der Vermieter zudem gegen den Mieter strafrechtliche Schritte einleiten.
12.4. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt. mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters kann der Vertrag verlängert werden, falls der Mieter mind. drei (3) Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit darum ersucht. Mangels gegenteiliger Vereinbarung gelten für die verlängerte Mietzeit dieselben Konditionen wie für die ursprünglich vereinbarte Mietdauer bzw. die dem Mietzeitraum angepassten Konditionen. Die Verlängerung darf nur schriftlich bei der Firma Hano-Dienstleistungund nur durch den Mieter selbst erfolgen.
13. Persönliche Daten des Mieters
Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten durch den Vermieter unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen einverstanden.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf den Mietvertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts anwendbar. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Mieter und Zusatzfahrer einerseits und Vermieter andererseits im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis ist in Salzgitter, der Standort des Firmenhauptsitzes, Bundesland Niedersachsen . Der Vermieter bleibt jedoch berechtigt, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.
15. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit; Sprache
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Das Angebot gilt nur bei Verfügbarkeit vor Ort. Jede Mietanfrage wird individuell entschieden. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz der Hano-Dienstleistung.